Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung Juni 2022

Die Brands and Friends Markenmanagement® GmbH mit Sitz in Linz verbindet in all ihren Leistungen das Kompetenzfeld Unternehmensberatung mit dem der Design- und Kommunikations-Agentur. Für Unternehmensentwicklung und Marketing der Auftraggeber ist damit erstmals und nachhaltig sichergestellt, wie die hochgradig unternehmensspezifische und in Wechselwirkung zu den relevanten Märkten gestellte strategische Positionierung eines Unternehmens in Markenkern, Markenwerten in der Kategorie/Einwortmarke sowie in Philosophie und Haltung verlustfrei auf die Design- und Kommunikations-Ebene der Marke übersetzt wird. Die Beratungs- und Designleistungen der Bands and Friends Markenmanagement GmbH oszillieren zwischen diesen Polen und garantieren ein Höchstmaß an Konsistenz, Relevanz und Attraktivität für die Mitarbeiter:innen, den Bewerbermarkt sowie daraus für die strategisch relevanten Absatzmärkte und damit die Loyalität von Kunden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Form der Zusammenarbeit mit unseren Auftraggeber:innen.

 

1. Grundlagen / Geltungsbereich

1.1.
Die Brands and Friends Markenmanagement GmbH als Auftragnehmerin (im Folgenden „BFMM“ genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen BFMM und dem/der Auftraggeber:in, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden von BFMM ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4.
Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6.
Die Angebote von BFMM sind freibleibend und unverbindlich.

 

2. Social Media Kanäle

BFMM weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten.

Es besteht daher das von BFMM nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. BFMM arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. BFMM beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann BFMM aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

 

3. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

3.1.
Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

3.2.
BFMM ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch BFMM selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.

3.3.
Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich BFMM zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch BFMM anbietet.

 

4. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung

4.1.
Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.2.
Der/die Auftraggeber:in wird die Auftragnehmerin auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

4.3.
Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass BFMM auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des
Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die der BFMM erst während der Tätigkeit bekannt werden.

4.4.
Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der BFMM von dieser informiert werden.

 

5. Sicherung der Unabhängigkeit

5.1.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

5.2.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen der BFMM zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

6. Berichterstattung / Berichtspflicht

6.1.
Für BFMM besteht keine Verpflichtung, über ihre Arbeit bzw. die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.

6.2.
BFMM ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei und handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. BFMM ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

7. Konzept- und Ideenschutz

BFMM nimmt grundsätzlich an keinen Pitch-Präsentationen teil, wie man sie aus dem Geschäft der Werbeagenturen kennt. Solle BFMM ausnahmsweise beschließen, eine Einladung zu so einem Pitch anzunehmen, kommt BFMM dieser Einladung noch vor Abschluss einer Zusammenarbeit bzw. eines Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

7.1.
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch BFMM treten der potenzielle Kunde und die BFMM in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

7.2.
Der/die Auftraggeber:in anerkennt, dass BFMM bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

7.3.
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von BFMM ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

7.4.
Das Konzept enthält darüber hinaus marketing-relevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Kreativprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes
geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie eine charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Claims, positionierungsrelevante Schlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen,
Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

7.5.
Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von BFMM im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

7.6.
Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt BFMM zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7.7.
Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von BFMM Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies BFMM binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

7.8.
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass BFMM dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass BFMM dabei verdienstlich wurde.

7.9.
Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei BFMM ein.

 

8. Termine

8.1.
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von BFMM schriftlich zu bestätigen.

8.2.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung von BFMM aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und BFMM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.3.
Befindet sich BFMM in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der BFMM schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

9. Dauer des Vertrags

9.1.
Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.

9.2.
BFMM ist dessen ungeachtet berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
9.2.1.
die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertretenhat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
9.2.2.
der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
9.2.3.
berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von BFMM eine taugliche Sicherheit leistet.

9.3.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn BFMM fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

10. Elektronische Rechnungslegung

10.1.
BFMM ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch BFMM ausdrücklich einverstanden.

 

11. Gewährleistung

11.1.
BFMM ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den/die Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

11.2.
Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

12. Honorar

12.1.
Sofern nicht anders vereinbart, berechnet BFMM das Honorar gemäß der Vereinbarung mit dem Auftraggeber des vereinbarten Werkes in zwei Tranchen. 50% des vereinbarten Projektvolumens bei Beauftragung, 50% bei Fertigstellung. Drittkosten werden mit einem Aufschlag von nicht unter 15% berechnet. Darüber ist BFMM ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die BFMM innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig. BFMM gewährt grundsätzlich keine Skonti.

12.2.
Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

12.3.
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.

12.4.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Unabhängig davon, ob Tagessätze oder Stundenhonorare vereinbart sind, ist das Honorar für jenen Zeiteinsatz, der für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Auftragnehmerin bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

12.5.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist BFMM von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

13. Haftung / Schadenersatz

13.1.
BFMM haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf durch BFMM beigezogene Dritte zurückgehen.

13.2.
Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

13.3.
Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von BFMM zurückzuführen ist.

13.4.
Sofern BFMM das Werk auch unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistung- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt BFMM diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

14. Geheimhaltung / Datenschutz

14.1.
In Bezug auf das ihm/ihr im Zuge der Beratungsarbeit zur Kenntnis gelangende Know-how über das Marken-Simulationsmodell ‚Markencode‘ von Thomas Börgel, dessen Lizenzpartner BFMM ist, verpflichtet sich der/die Auftrageber:in zu Stillschweigen gegenüber unternehmensfremden und nicht in einem produkt- oder dienstleistungsrelevantem Zusammenhang stehenden Dritten. Ausgenommen – ja im höchsten Maße erwünscht – ist aber die Bereitstellung von markencode-basierten Briefing-Unterlagen für alle in der späteren Umsetzung der Unternehmens-Strategie durch den Auftraggeber beigezogenen Kreativ- und Beratungspartner, um sich darüber vom beabsichtigen Wettbewerbsvorsprung sowie den damit verbundenen Wachstumszielen kulturell sowie wirtschaftlich maximal zu profitieren.

14.2.
BFMM verpflichtet sich im Gegenzug zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.

14.3.
Weiters verpflichtet sich BFMM, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggebers:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

14.4.
BFMM ist von der Schweigepflicht gegenüber allfällig beigezogenen Projektpartnern und Leistungserbringern bzw. deren Stellvertreter:innen, derer er/sie sich bedient, entbunden. Sie hat aber die Schweigepflicht auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

14.5.
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

14.6.
BFMM ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet der BFMM Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1.
Erfüllungsort ist der Sitz der Brands and Friends Markenmanagement GmbH. Bei einem Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald BFMM die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen BFMM und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von BFMM sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die BFMM berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1.
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

16.2.
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

16.3.
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.

 

Mediationsklausel:

(1)
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche
Schritte eingeleitet.

(2)
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.